Steuerabzüge sind sicherlich der schönste Part einer jeden Steuererklärung! Doch obwohl sie so viel Freude bereiten, ist oftmals unklar, welche tatsächlich abgezogen werden dürfen: Das differiert von Kanton zu Kanton. Die Unterschiede werden vor allem durch die vorliegende Corona-Pandemie und einem Jahr, das hauptsächlich im Home-Office verbracht wurde, relevant. Nun steht die Steuererklärung für eben dieses turbulente Jahr an und Sie fragen sich: Kann ich die Kosten für meinen neuen Schreibtischstuhl, oder die Kilometerkosten wie gewohnt abziehen? Erfahren Sie in unserem Beitrag, welche Steuern Sie abziehen können und welche – leider – nicht.
Steuerabzüge im Corona-Jahr
Das Corona Jahr 2020 hat die Art und Weise, wie wir arbeiten, für die meisten verändert. Denn die Mehrheit verbrachte das gesamte Geschäftsjahr in den eigenen vier Wänden. Um der Arbeit wie bisher nachgehen zu können, waren einige Anschaffungen wie Bürostühle sowie die ausschliessliche Nutzung eines Raumes als Home-Office essentiell. Dürfen Sie diese abziehen? Das variiert von Kanton zu Kanton. Es haben sich allerdings zwei Tendenzen herauskristallisiert.
Steuerabzüge im Corona Jahr: Alles bleibt beim Alten
Die meisten Kantone verfahren nach einem einfachen Prinzip: Alles bleibt beim Alten. Wer also bisher die Kilometer für die Strecke zur Arbeit abzog, kann dies auch bei der aktuellen Steuererklärung tun: Diese Regelung gilt für unselbstständig Erwerbende. Dasselbe gilt für Pendler, die wie bisher einen Pauschalabzug für Berufskosten verrechnen, sowie die Kosten für ihre Verpflegung und ein eventuelles ÖV-Abonnement abziehen können. Dieses Verfahren ist daher sinnvoll, weil die Abrechnung und das Nachvollziehen jedes Einzelfalles für das Steueramt unverhältnismässig hohe Kosten mit sich brächte. Auch für den Arbeitnehmer selbst sei dieses Vorgehen am einfachsten zu bewerkstelligen. Ein sogenanntes ‚Win-Win’ für beide Seiten also. Derart verfährt beispielsweise das Kanton Zürich, wo auch Kosten für Aus- und Weiterbildung abgezogen werden können, die ursprünglich für das Jahr 2020 geplant waren.
Steuerabzüge im Corona Jahr: Nur faktische Kosten abzugsfähig
Einen alternativen Ansatz verfolgen einige wenige Kantone. Hier wird darauf beharrt, dass alle entstandenen Kosten tatsächlich nachgewiesen werden. In Graubünden und St. Gallen können die Ausgaben für auswärtige Verpflegung nur dann abgezogen werden, wenn sie entstanden sind. Dasselbe gilt für Ihren Arbeitsweg: Nur effektiv gefahrene Kilometer sind abzugsfähig. Wer im Home-Office blieb, kann die Steuerabzüge für diese Tage nicht geltend machen. Ein Ansatz, der Erwerbstätigen im Kanton Graubünden nicht neu ist, da er auch in der Vergangenheit galt. Eine Umstellung stellt er damit lediglich im Kanton St. Gallen dar, welcher diesen mit anderen grosszügigeren Abzügen wieder ‚wettmacht’: So können Eltern die Kosten für die Fremdbetreuung ihrer Kinder mit einem höheren Betrag verrechnen, als dies in umliegenden Kantonen der Fall ist.
Steuerabzüge im Detail
Während die meisten Kantone verfahren wie bisher, gibt es Ausnahmen. Im Folgenden haben nochmals die wichtigsten Posten und Auswirkungen der Corona-Pandemie für Sie zusammengestellt.
1. Ihre Verpflegung
Ihre Verpflegung kann in den meisten Kantonen abgezogen werden. Allerdings bestehen einige Ausnahmen: So fallen die Steuerabzüge geringer aus, sollten Sie keine Vollzeitkraft sein. Ist der Arbeitsweg nur kurz, oder haben Sie die Möglichkeit, nach Feierabend Zuhause zu essen, kann diese Mahlzeit ebenfalls nicht abgezogen werden. Wurde hingegen die Kantine am Arbeitsort geschlossen, können Sie in der vorliegenden Steuererklärung den vollen statt des reduzierten Verpflegungsabzugs geltend machen.
2. Arbeitsweg
Sollten Sie Ihre Kilometerkosten abziehen dürfen, sind dem Steuerabzug die Kosten für die kürzeste Strecke zugrunde zu legen. Die Kosten für ein Abonnement bei den ÖV ist grundsätzlich immer abzugsfähig. Gehören Sie zu einer Risikogruppe, und nutzten aus diesem Grund statt der öffentlichen Verkehrsmittel Ihr Auto, können Sie die damit entstandenen Fahrtkosten geltend machen. Anders verhält es sich, wenn Sie keiner Risikogruppe zugeordnet waren. In diesem Fall können Sie lediglich die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel abziehen.
3. Kinderbetreuung
Ein Kinderabzug von CHF 6500 ist möglich, und beträgt bei gemeinsamem Sorgerecht dementsprechend nur die Hälfte. Dieser Abzug steht Ihnen bis zum Abschluss der Erstausbildung oder der Volljährigkeit Ihres Kindes zu.
4. Unterstützung Ihrer Eltern
Derselbe vorgenannte Betrag von CHF 6500 ist abzugsfähig, sollten Sie Ihre Eltern finanziell unterstützen. Beachten Sie hierbei, dass die Betragshöhe je Kanton variieren kann.
5. Home-Office
Wird ein wesentlicher Teil der Arbeit Zuhause absolviert (als wesentlich gelten mindestens 40% und somit zwei Arbeitstage pro Woche bei Vollzeitkräften), kann der Arbeitnehmende Mietanteile von der Steuer abziehen. Auch Nebenkosten wie Heizung und Strom sowie Kosten für die Reinigung können in den meisten Fällen angegeben beziehungsweise abgezogen werden. Hierfür muss allerdings nachgewiesen werden, dass ein Zimmer als Arbeitszimmer genutzt wurde. Arbeiteten Sie vom Küchen- oder Esstisch aus, ist dieser Anteil leider nicht abzugsfähig.
Und die Regeln sind strikt: Steht im Home-Office eine Schlafcouch oder ein weiteres Möbelstück, das auf eine anderweitige Nutzung hindeutet, kann es bereits nicht mehr als Arbeitszimmer bezeichnet werden. Wenig erfreulich ist ausserdem, dass entweder Berufsauslagenpauschalen wie Fahrt- und Mehrkosten, oder Home-Office Kosten abgezogen werden können. Berücksichtigen Sie bei dieser Entscheidung, welche Kosten im Laufe des Corona-Jahres höher waren. Zur Berechnung der Mietkosten müssen Sie den Mietzins mittels einer Formel ermitteln, die das Steueramt Ihres Kantons ausweist.
Steuererklärung in der Schweiz – Ein Ausblick
Das Jahr 2020 hat die Art und Weise, wie wir arbeiten, stark verändert. Der Trend des Home-Office zeichnete sich bereits in den letzten Jahren ab, COVID-19 verschaffte dem neuen Arbeitsplatzkonzept zunehmend Aufschwung. Dies erfordert eine eindeutige Regelung der Steuerabzüge bei der Steuerklärung – für 2020 und alle Jahre, die folgen. Denn das Hinterfragen bisheriger Arbeitsstrukturen und die zunehmende Digitalisierung machen das Remote-Working nun zu einer ernstzunehmenden – und nicht selten vorteilhaften – Alternative.
Sollten Sie Fragen zu den Steuerabzügen im Corona-Jahr oder andere buchhalterische Anliegen haben, kontaktieren Sie uns gerne. Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite!